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Statuten der Sektion Innerschweiz

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Name, Sitz

Unter dem Namen «Veteranen-Vereinigung des Schweizerischen Fussball-Verbandes, Sektion Innerschweiz» (nachfolgend «Verband» genannt) besteht mit Sitz in Luzern ein am 24. Juni 1951 gemäss ZGB Art. 60 ff gegründeter, politisch und konfessionell neutraler Verein.

Das Sektionsgebiet entspricht dem Verbandsgebiet des Innerschweizerischen Fussball-Verbandes (IFV).
Die Sektion Innerschweiz ist Mitglied der Veteranen-Vereinigung des Schweizerischen Fussball-Verbandes (SFV) und unterstellt sich vorbehaltlos dessen Statuten.

Art. 2 Zweck
Der Verband bezweckt die Förderung des Sports, insbesondere des Fussballsports, sowie die Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit.


II. Mitgliedschaft

Art. 3 Mitgliedschaftsarten
Der Verband kennt folgende Mitgliedschaftsarten
a) Kantonalmitglieder
b) Aktivmitglieder
c) Freimitglieder
d) Ehrenmitglieder

Art. 4 Kantonalmitglied

Als Kantonalmitglied kann aufgenommen werden, wer mit dem Fussballsport und der Veteranen-Vereinigung im Besonderen verbunden ist, sowie wer Mitglied, Schiedsrichter(in) oder Funktionär(in) eines dem SFV angeschlossenen Vereins ist oder war, aber das 40. Altersjahr noch nicht erreicht hat (diese werden mit dem Erreichen des 40. Altersjahres automatisch Aktivmitglied).

Art. 5 Aktivmitglied

Als Aktivmitglied kann aufgenommen werden, wer Mitglied, Schiedsrichter(in) oder Funtionär(in) eines dem SFV angeschlossenen Vereins ist oder war und das 40. Altersjahr erreicht hat. Aktivmitglieder sind auch gleichzeitig Mitglied der Veteranen-Vereinigung des SFV. Der Mitgliederbeitrag dafür ist im Sektionsbeitrag eingeschlossen und wird vom Verband direkt beglichen.

Art. 6 Freimitglied

Zum Freimitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verband besonders verdient gemacht hat.

Art. 7 Ehrenmitglied

Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verband ausserordentlich verdient gemacht hat.

Art. 8 Erwerb der Mitgliedschaft

Das Beitrittsgesuch als Mitglied ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.

Frei- und Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung ernannt.

Art. 9 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss aus wichtigen Gründen oder durch Tod.

Der Austritt aus dem Verband kann jederzeit schriftlich auf das Ende eines Vereinsjahres erklärt werden.

Über den Ausschluss befindet der Vorstand, dessen Entscheid an die nächste Generalversammlung weiterziehbar ist.

Die Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages bildet einen Ausschlussgrund.


III. Organisation

Art. 10 Organe

Die Organe des Verbands sind:

1. die Generalversammlung
2. der Vorstand
3. die Rechnungsrevisoren


1. Generalversammlung

Art. 11 Zuständigkeit

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Verbands.

Sie ist zuständig für

a) die Genehmigung des Protokolls
b) die Genehmigung des Jahresberichts
c) die Genehmigung der Jahresrechnung
d) die Genehmigung des Budgets und die
Festsetzung des Jahresbeitrages
e) die Wahl
– des Präsidenten/der Präsidentin

– der übrigen Mitglieder des Vorstands

– der Rechnungsrevisoren
f) die Geschäfte, die ihr der Vorstand von sich aus vorlegt oder die auf Antrag von Mitgliedern gemäss Art. 12 zu traktandieren sind
g) die Änderung der Statuten

Art. 12 Einberufung, Fristen, Anträge

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich, in der Regel innerhalb von 4 Monaten nach Rechnungsabschluss, statt.

Anträge von Mitgliedern an die Generalversammlung sind dem Verband mindestens 30 Tage vor der Generalversammlung einzureichen. Die Traktanden müssen den Mitgliedern mindestens 8 Tage vorher zur Kenntnis gebracht werden.

Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen, wenn der Vorstand es für notwendig erachtet oder der fünfte Teil der Mitglieder beim Vorstand ein schriftliches Begehren stellt, unter Angabe der Verhandlungsgegenstände.

Ort und Zeit bestimmt der Sektionsvorstand.

Art. 13 Beschlussfähigkeit

Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist wahl- und beschlussfähig.

Art. 14 Beschlussfassung

Wahlen und Abstimmungen finden durch einfaches Handmehr der anwesenden Mitglieder statt, sofern der Vorstand nicht geheime Stimmabgabe beschliesst. Enthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit fällt der Vorsitzende den Stichentscheid.

Für Statutenänderung ist die 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.


2. Der Vorstand

Art. 15 Aufgaben
Der Vorstand ist zuständig für

a) die Beschlussfassung in allen Verbandsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind
b) die Vertretung des Verbands nach aussen
c) die Vorbereitung der Generalversammlung
d) die Überwachung und Förderung der Verbandstätigkeit
e) den Vollzug der Verbandsbeschlüsse

Zur Unterstützung seiner Aufgaben kann der Vorstand Regionalvertreter ernennen und diese zur Beratung wichtiger Geschäfte einberufen. Diesen obliegt ebenfalls die Mitgliederwerbung.

Art. 16 Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus 5 bis 7 Mitgliedern. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.

Art. 17 Amtsdauer

Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre, nach deren Ablauf sämtliche Mitglieder des Vorstands wieder wählbar sind. Während einer Amtsdauer neu gewählte Mitglieder treten in die Amtsdauer der ausgeschiedenen ein.

Art. 18 Zeichnungsbefugnis

Der Präsident oder Vizepräsident führen unter sich oder mit dem Kassier oder Sekretär kollektiv zu zweien rechtsverbindliche Unterschrift.


3. Rechnungsrevisoren

Art. 19 Wahl, Amtsdauer und Aufgaben

Die Kontrollstelle besteht aus 2 oder 3 Mitgliedern, die nicht zugleich dem Vorstand angehören dürfen.

Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Die Rechnungsrevisoren sind wieder wählbar. Während einer Amtsdauer neu gewählte Revisoren treten in die Amtsdauer der ausgeschiedenen ein.

Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung, sowie allfällige andere Abrechnungen und erstattet hierüber zuhanden der Generalversammlung schriftlich Bericht.


IV. Finanzen

Art. 20 Einnahmen

Die Einnahmen bestehen aus:

a) den Mitgliederbeiträgen
b) den Zinsen auf dem Verbandsvermögen
c) Schenkungen oder sonstigen Zuwendungen

Ehren- und Freimitglieder, sowie die Vorstandsmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben im Austrittsjahr den ganzen Jahresbeitrag zu bezahlen.

Das Rechnungsjahr wird auf Vorschlag des Vorstands durch die Generalversammlung festgelegt und dauert in der Regel 12 Monate.

Art. 21 Ausgaben

Aus der Sektionskasse werden bestritten:

a) Auslagen für die Bedürfnisse des Verbands
b) Mitteilungsorgan
c) Beiträge an die Veteranen-Vereinigung des SFV

Art. 22 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Verbands haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen. Eine persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.


V. Information

Art. 23 Information

Die Mitteilungen erfolgen durch das verbandseigene Publikationsorgan. Es wird jedem Mitglied unentgeltlich zugestellt.


VI. Schlussbestimmungen

Art. 24 Auflösung des Verbands

Die Auflösung des Verbands erfolgt an einer eigens zu diesem Zweck einzuberufenden Generalversammlung. Erforderlich ist die 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden nicht gezählt.

Gleichzeitig mit der Auflösung beschliesst die Generalversammlung über die Verwendung des Verbandsvermögens.

Art. 25 Inkrafttreten

Diese Statuten treten nach Genehmigung durch die Generalversammlung sofort in Kraft und ersetzen jene vom 7. November 1987.

Beschlossen und genehmigt an der ordentlichen Generalversammlung vom 16. November 1991.



VETERANEN-VEREINIGUNG DES SFV

Sektion Innerschweiz


Der Präsident

Der Vizepräsident

Franz Bucher

Paul Gmür